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ISI-Verband Künstler- und Eventagenturen Schweiz
Ringstrasse 5
CH-8603 Schwerzenbach
Tel: 044 806 31 00
Fax: 044 806 31 09
Mail isi@isi-schweiz.ch
Unsere Statuten werden regelmässig den aktuellen Erfordernissen angepasst. Dabei werden Änderungsvorschläge aus dem Mitgliederkreis der Generalversammlung zur Kenntnis gebacht. Zur Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich.
STATUTEN (Fassung vom 24. Mai 2011)
Allgemeines
§ 1
Unter dem Namen „ISI-Verband Künstler- und Eventagenturen Schweiz“, nachfolgend ISI oder Verband genannt, besteht eine berufliche Vereinigung (Verband), die sich als Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB konstituiert. Das Geschäftsjahr der ISI dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Sinn und Zweck
§ 2
Sinn und Zweck der ISI ist, die konzessionierten Schweizer Arbeitsvermittler und Eventagenturen im künstlerischen Bereich zu vereinigen, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu verbessern, die gemeinsamen beruflichen und beruflich/moralischen Interessen zu fördern und ein gesundes Konkurrenzklima zu schaffen.
Ziele
§ 3
Ziele der ISI sind:
a) Wahrung der Standesehre und Förderung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs. Bekämpfung von Gelegenheitsvermittlern ohne entsprechende behördliche Bewilligung
b) Kontakt mit anderen Verbänden im In- und Ausland, wenn gleichartige Interessen bestehen.Gegen Missstände in der Branche und gegen jedes unwürdige und unreelle Geschäftsgebahren einzuschreiten
c) Die Mitglieder durch Beratung und Auskunftserteilung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Bei Differenzen von Mitgliedern unter sich oder mit Dritten zu vermitteln, wenn die ISI darum ersucht wird
d) Eine Rechtsberatungsstelle zu bestimmen
e) Durch Oeffentlichkeitsarbeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit über Zweck und Ziele der ISI zu informieren und aufzuklären
f) Durch Kontakt mit Behörden auf die Gesetzgebung der Arbeitsvermittlung im künstlerischen Bereich einzuwirken und für eine Vereinheitlichung der anzuwendenden Vorschriften zu sorgen
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied der ISI kann jede mündige, vertrauenswürdige und gutbeleumundete Person werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Niederlassung und Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein
b) Ausübung einer haupt- oder nebenamtlichen Tätigkeit als gewerbsmässige(r) Arbeitsvermittler(in) im künstlerischen Bereich
c) Inhaber(in) einer kantonalen und/oder eidgenössischen Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung im künstlerischen Bereich oder Mitarbeiter(in) einer bereits bestehenden Vermittlungsagentur mit Bewilligung
Solidaritätsmitglieder können auf Antrag hin aufgenommen werden. Sie entrichten einen, von der Generalversammlung zu beschliessenden, reduzierten Mitgliederbeitrag. Solidaritätsmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
Aufnahme
§ 5
Für die Bewerbung als Mitglied ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Dabei ist auf Verlangen des Vorstandes Auskunft über die bisherige Tätigkeit und die Erfahrung als Arbeitsvermittler zu geben. Bewerbungen, welche den Anforderungen an eine Mitgliedschaft nicht genügen, können durch den Vorstand abgelehnt werden. Mit dem Aufnahmegesuch entrichtet der (die) Bewerber(in) eine Anmeldegebühr. Ueber die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Generalversammlung. Bei Ablehnung durch den Vorstand wird die Anmeldegebühr zurückerstattet, bei Ablehnung durch die Generalversammlung oder bei Nichterscheinen des Antragstellers an der dem Antrag folgenden Generalversammlung verfällt die Gebühr zu Gunsten der Kasse
Zur Aufnahme ist die mündliche oder schriftliche Empfehlung zweier Mitglieder oder des Vorstandes notwendig. Der Vorstand gibt nach vorgänger Prüfung der Gesuche zu Handen der Generalversammlung rechtzeitig eine Empfehlung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme ab.
Eintrittsgebühren und Mitgliederbeitrag
§ 6
Die Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliederbeitrag werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Sie betragen ab 1. Januar 2005 CHF 150.00 pro Jahr. Neumitglieder bezahlen eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 250.00. Es liegt in der Kompetenz der Generalversammlung, ohne Statutenänderung den Mitgliederbeitrag auf maximal CHF 300.00 und die einmalige Eintrittsgebühr auf maximal CHF 500.00 zu erhöhen. Mitglieder können auf Antrag durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie aktiv in der ISI mitarbeiten oder die Befreiung anderweitig angezeigt erscheint.
Ausschluss
§ 7
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
a) wenn das Mitglied unehrenhaft gehandelt hat
b) wenn sein Verhalten das Ansehen der Branche oder die Interessen der ISI schädigt
c) wenn ein Mitglied den Statuten und Vereinbarungen mit anderen Verbänden, sowie dem Sinn und Zweck der ISI zuwiderhandelt
d) wenn das Mitglied mit den Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband im Rückstand ist und auf Mahnungen des Vorstandes oder Kassiers seinen Verpflich-tungen nicht nachkommt
e) wenn ein Mitglied die Aufnahme in die ISI durch wissentlich unwahre Angaben erwirkt hat
Mitglieder, die Kenntnis von Vorkommnissen haben, die einen Ausschluss rechtfertigen, erstatten Meldung an den Vorstand. Das Ausschlussverfahren wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes durchgeführt. Während des Verfahrens bleibt das betreffende Mitglied von sämtlichen Sitzungen ausgeschlossen und ist weder stimm- noch wahlberechtigt.
Ende der Mitgliedschaft
§ 8
Die Mitgliedschaft endet ohne weiteres mit dem Erlöschen der Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung bzw. dem Austritt aus einer konzessionierten Agentur, oder Aufgabe der Eventagentur bez. Zweckänderung, oder durch den Tod. Austritt im Sinne des Gesetzes ist gewahrt. Wenn die eine oder andere Aufnahmebestimmung gemäss Artikel 4 der Statuten nicht mehr erfüllt ist, scheidet das Mitglied im Sinne einer Demission ebenfalls aus. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9
Die Mitglieder sind während der Mitgliedschaft berechtigt, auf der Geschäftskorrespondenz und den Werbedrucksachen das Logo und die Bezeichnung „ISI“ zu führen.
§ 10
Die Mitglieder verpflichten sich, alle Handlungen, die den Berufsstand der Arbeitsvermittler und Eventagenturen im künstlerischen Bereich herabmindern oder Verbandskollegen ideell oder materiell schädigen, zu unterlassen. Die Mitglieder erstatten über ihnen bekannte Verfehlungen von anderen Agenturen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) Meldung an den Vorstand, falls sie dies für notwendig erachten.
Der Vorstand ist zur Abklärung der Sachlage verpflichtet und ergreift ihm notwendig erscheinende Massnahmen und Vorkehrungen. Er stellt Antrag an die Generalversammlung, falls er dies als notwendig erachtet.
§ 11
Sämtliche Angelegenheiten der ISI sind durch die Mitglieder vertraulich zu behandeln. Verstösse gelten als Verletzung der Verbandsinteressen.
Organe des Verbandes
§ 12
Die Verbandsorgane sind:
a) die ordentliche, sowie die ausserordentliche Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren/Revisorinnen)
Die Generalversammlung
§ 13
Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder werden sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich durch den Vorstand eingeladen.
§ 14
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird, so oft dies im Interesse der ISI als notwendig erscheint, mit einer Frist von zehn Tagen durch den Vorstand schriftlich einberufen.
§ 15
Die zu behandelnden Traktanden müssen in der Einladung aufgeführt sein. Anträge der Mitglieder, welche an der Generalversammlung zur Behandlung gelangen sollen, müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung vorliegen.
§ 16
Eine Generalversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 17
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder gehörig vertreten sind.
§ 18
Abgestimmt wird mit absolutem Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
§ 19
Auf Antrag hin kann durch den Vorstand geheime Abstimmung oder Wahl angeordnet werden.
§ 20
Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
§ 21
Kommt auf ergangene Einladung hin keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so ergeht eine zweite Einladung. Eine solche zweite Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 22
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Abnahme des Jahresberichtes
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
d) Erledigung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
e) Festsetzung der Anmelde- und Eintrittsgebühren, sowie des Jahresbeitrages
f) Letztinstanzlicher Entscheid über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern mit Zweidrittelsmehrheit-Beschluss. Bei der Beschlusseröffnung kann die Angabe von Gründen verweigert werden.
g) Statutenänderungen
h) Beschlussfassung über Auflösung der ISI und Verwendung des Verbandsvermögens
§ 23
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Vertretung für abwesende Mitglieder ist mit Vollmacht gestattet. Pro Mitglied sind höchstens zwei Vertretungen zulässig.
Der Vorstand
§ 24
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Kassier und zwei Beisitzern. Er wird von der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern der einzelnen Fachrichtungen zusammen.
a) Der Präsident/die Präsidentin leitet das Verbandsgeschehen, die Versammlungen und Vorstandssitzungen und legt anlässlich der Generalversammlung einen Jahresbericht vor. Er/sie sorgt für die Vollziehung nach innen und aussen und führt rechtsverbindliche Einzelunterschrift, in Finanzsachen Kollektivunterschrift zusammen mit dem Kassier/der Kassierin.
b) Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin in seinen/ihren Funktionen und unterstützt ihn/sie in der Leitung der Geschäfte.
c) Der Kassier/die Kassierin besorgt die Rechnungsführung und verwaltet das Verbandsvermögen. Er/sie hat zu Handen der Generalversammlung einen Rechnungsbericht abzugeben.
d) Die Beisitzer/Beisitzerinnen erfüllen ergänzende Funktionen im Vorstand, sei es im Kontakt mit den Mitgliedern als auch im Auftrage von Präsident/Präsidentin und/oder Vizepräsident/Vizepräsidentin.
Die Betreuung der Administration und des Mitgliederwesens wird innerhalb des Vorstandes von Fall zu Fall geregelt.
§ 25
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben aus dem Kreise der Mitglieder besondere Kommissionen oder Arbeitsgruppen bilden. Kommissionen und Arbeitsgruppen gehört ein Vorstandsmitglied an.
§ 26
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Antrag zur Einberufung einer Vorstandssitzung zu stellen, sofern ihm/ihr dies als notwendig erscheint. Der Entscheid darüber liegt beim Präsidenten/bei der Präsidentin.
§ 27
Der Vorstand kann in Finanzangelegenheiten beschliessen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 3'000.-- pro Ereignis.
§ 28
Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Entschädigungen an delegierte Mitglieder für besondere Aufträge festsetzen und dem/der Beauftragten die nötigen Vollmachten erteilen.
Die Kontrollstelle
§ 29
Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen prüfen auf Ende des Geschäftsjahres die Rechnung und geben einen schriftlichen Bericht ab. Sie werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Ein ausscheidender Revisor/eine ausscheidende Revisorin wird durch den Ersatzrevisor/die Ersatzrevisorin ersetzt. Ersatzrevisoren/-revisorinnen werden ebenfalls durch die Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl von Revisorinnen/Revisoren und deren Ersatz ist zulässig.
Das Schiedsgericht
§ 30
Über Streitigkeiten jeder Art, welche auf Grund der Statuten oder auf Veranlassung derselben entstehen, sowie Beschwerden gegenüber Feststellungen und Massnahmen des Verbandes entscheidet ein Schiedsgericht. Dem Schiedsgericht sind alle zur Urteilsfindung erforderlichen Dokumente,
Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Bildung des Schiedsgerichtes:
a) Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter/eine Schiedsrichterin aus den Reihen der Mitglieder, jedoch nicht aus dem Vorstand.
b)Die bestimmten Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen wählen ihrerseits einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, welcher/welche den Vorsitz übernimmt. Ein Vorstandsmitglied ist zulässig.
Das Verfahren richtet sich nach dem Rechtspflegegesetz des Verbandssitzes.
Das Verbandsvermögen
§ 31
Für die Verpflichtungen des Vereines haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
Die Auflösung des Verbandes
§32
Eine Auflösung der ISI kann nur durch eine eigens dazu einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Dabei kommen sinngemäss die Bestimmungen gemäss § 13ff. der Statuten zur Anwendung. Eine Auflösung ist nur möglich, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder den Verband weiterführen wollen.
§ 33
Die Liquidation wird durch den Vorstand oder durch einen von der Generalversammlung bestellten Liquidator unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ZGB durchgeführt.
§ 34
Die vorliegenden, revidierten Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. Mai 2011 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
ISI- Verband Künstler- und Eventagenturen Schweiz
Sekretariat: Ringstrasse 5, 8603 Schwerzenbach
|
Der Präsident: |
Christian Studer |
|
Die Vizepräsidentin: |
Daniele Bürli |
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Der Kassier: |
Werner Nussbaum |